Statuten

A. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Der Verein Zuger Spiillüüt ist eine Theatergruppe im Sinne der Artikel 60 ff des ZGB. Die Theatergruppe ist politisch und konfessionell neutral. Der Sitz befindet sich in Zug.

Art. 2
Die Zuger Spiillüüt pflegen das Amateurtheater aller Spielrichtungen. In der Regel soll pro Jahr mindestens eine Aufführung inszeniert werden.

Art. 3
Zur Förderung der Kollegialität innerhalb des Vereins sollen auch gesellige Anlässe organisiert werden.

B. Mitgliedschaft

Art. 4
Die Mitgliedschaft gliedert sich in:

1. Aktivmitglieder
2. Ehrenmitglieder
3. Passivmitglieder

Art. 5
Als Aktivmitglieder gelten Damen und Herren die bereit sind, sich als Darsteller , technische Mitarbeiter oder Funktionäre voll und ganz für die Bestrebungen der Zuger Spiillüüt einzusetzen. Sie besitzen ein Stimmrecht. Über ihre Aufnahme entscheidet die Generalversammlung auf Empfehlung des Vorstandes.

Art. 6
Als Ehrenmitglieder gelten Damen und Herren, die sich um die Zuger Spiillüüt besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt und haben, sofern sie nicht zugleich Aktivmitglieder sind, kein Stimmrecht.

Art. 7
Als Passivmitglieder gelten Damen und Herren, die durch regelmässige, finanzielle Beiträge ihre Verbundenheit zu den Zuger Spiillüüt bekunden. Die Passivmitglieder verfügen über kein Stimmrecht.

Art. 8
Natürliche und juristische Personen, welche die Bestrebungen der Zuger Spiillüüt in irgend einer Form unterstützen sowie die staatlichen Subventionsgeber gelten als Freunde und Gönner.

Art. 9
Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Statuten strikte einzuhalten und die Interessen und Bestrebungen der Zuger Spiillüüt zu wahren.

Art. 10
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet die von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt maximal Fr. 50.00.

Art. 11
Art. 11a
Vereinsmitglieder erhalten für zeitliches Engagement keine Entschädigung. Materialaufwand und Spesen hingegen werden vergütet.

Art. 11b
Sollten die Arbeiten Gegenstand der aktuellen Erwerbstätigkeit des Mitglieds sein, werden diese entschädigt, maximal mit den branchenüblichen Ansätzen.

Art. 11c
Der Vorstand beurteilt und entscheidet über die Ausgaben nach Art. 11a und Art. 11b im Rahmen des bewilligten Produktionsbudgets.

Art. 12
Verletzt ein Mitglied Vereinsrecht oder Statuten oder handelt es in anderer, nicht leicht zu nehmender Weise gegen die Interessen des Vereins, kann es auf Antrag des Vorstandes oder der Mehrheit der Aktivmitglieder durch Versammlungsbeschluss ausgeschlossen werden.

Art. 13
Die Versicherung ist Sache der Mitglieder. Der Verein übernimmt keine Haftung bei Unfällen.

C. Organisation

Art. 14
Die Organe der Zuger Spiillüüt sind:
a) Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) der Literarische Ausschuss
d) die Rechnungsrevisoren

Art. 15
Vereinsversammlungen werden vom Vorstand einberufen so oft es die Erledigung der Geschäfte erfordert oder wenn 1/5 der Aktivmitglieder die Einberufung verlangen.

D. Generalversammlung

Art. 16
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 17
Alljährlich findet die Generalversammlung statt, spätestens bis Ende Juni nach Spielschluss.

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Bestellung des Büros (Bezeichnung des Protokollführers, Wahl der Stimmenzähler, Präsenzkontrolle)
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
3. Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
4. Genehmigung des Jahresberichts des Regisseurs
5. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
6. Decharge Erteilung an den Vorstand
7. Wahlen:
des Präsidenten
des Kassiers
des übrigen Vorstandes
der Revisoren
des Regisseurs
des literarischen Ausschusses
der Neumitglieder
8. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
9. Statutenänderung
10. Auflösung des Vereins
11. Tätigkeitsprogramm
12. Anträge
13. Verschiedenes

Art. 18
Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Verlangen des Vorstandes oder 1/5 der Aktivmitglieder einberufen werden.

Art. 19
Die Einladung zur Generalversammlung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 20 Tage im voraus zugestellt werden. Alle auf diesem Wege einberufenen Generalversammlungen sind beschlussfähig.

Art. 20
Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Aktivmitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Für Statutenänderungen und für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder anders beschliesst.

Art. 21
Anträge sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

E. Der Vorstand
Art. 22
Der Vorstand wird jährlich von der Generalversammlung gewählt und setzt sich aus höchstens 7 Mitgliedern zusammen.

Art. 23
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Ein Mitglied kann zwei Ämter übernehmen; Präsident und Kassier dürfen nicht in einer Person vereinigt werden.
Der Vorstand besteht aus:
Präsident
Vizepräsident
Kassier
Aktuar
Beisitzer

Art. 24
Der Vorstand wird nach Bedarf durch den Präsidenten oder wenn 3 Vorstandsmitglieder dies verlangen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Art. 25
Der Vorstand vertritt die Theatergruppe nach aussen und erledigt die ihm aufgetragenen Geschäfte. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen kollektiv der Präsident in Verbindung mit dem Vizepräsident oder dem Kassier.

Art. 26
Der Literarische Ausschuss setzt sich aus max. 5 Personen zusammen:
Präsident
Regisseur
3 Aktivmitglieder
Er wählt die zur Aufführung gelangenden Theaterstücke und legt sie dem Vorstand vor. Der Regisseur entscheidet über die Rollenbesetzung und ist verantwortlich für die bühnenkünstlerische Gestaltung.

F. Die Revisoren

Art. 27
Die Revisoren haben die Rechnung des Vereins, die Belege und die Bücher zu prüfen und der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag über das Ergebnis ihrer Prüfung zu stellen.
Es werden zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Als Revisionsstelle kann auch eine Treuhand- oder Revisionsgesellschaft gewählt werden.

G. Finanzielles

Art. 28
Die Einnahmen der Zuger Spiillüüt sind:
Beiträge der Mitglieder
Beiträge der Passivmitglieder
Erträge aus Theateraufführungen
Erträge aus Engagements
Subventionen
Für die Verbindlichkeit der Zuger Spiillüüt haftet allein das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

H. Schlussbestimmungen

Art. 29
Die nach Ablösung der Verbindlichkeiten übrigbleibenden Vermögenswerte werden auf die Dauer von 20 Jahren dem Zentralverband Schweizer Volksbühne (ZSV) als Treuhänder zur Verwaltung überwiesen. Wenn sich innert dieser Frist eine neue Vereinigung mit den gleichen Zwecken und Zielen bildet, sind ihr die Vermögenswerte auszuhändigen, andernfalls gehen sie in den Besitz des ZSV über.

Art. 30
Diese Statuten treten mit der Annahme an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 06.06.2001 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 14.12.1999.

Die Präsidentin:        Der Vizepräsident:

Nicole Töngi              Rémy Frick